====== Erfordernis der Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens ====== Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG [-> [[Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers]]] mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA)) Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentliche Information die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen.((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7074 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 = WRP 2008, 95 - Céline)) Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA)) Die grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Rechtsform folgt ferner aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Transparenzgebot geht es darum sicherzustellen, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benö- tigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können.((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA; m.V.a. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/29/EG)) Für eine solche informationsgeleitete Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird((Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 139)), und zwar auf klare und unmissverständliche Weise((Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 105)).((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA)) Diese Information ist zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann((Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5a Rn. 33)); das ist aber nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln muss((Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80.1)). Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Dem entspricht es, dass nach § 19 Abs. 1 HGB die Handelsfirma Angaben zur Rechtsform eines Einzelkaufmanns und einer Personengesellschaft enthalten muss. Auch dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und dem Interesse der Marktteilnehmer an der Ersichtlichkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bei Personengesellschaften ((vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 19 Rn. 1)). Nichts anderes gilt - wie dargelegt - für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA)) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass unter den Begriff der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform fällt. So hat der Gesetzgeber in § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 EGBGB ebenfalls die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers geregelt. Diese Bestimmungen beruhen wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf dem Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym erfolgen darf ((Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 49)). Für die Erfüllung der Pflicht zur Information über die Identität gemäß § 312c BGB ist ebenfalls erforderlich, die Rechtsform mitzuteilen ((vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 312c Rn. 3; Münch-Komm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312c Rn. 17)).((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA)) ===== siehe auch ===== § 5a (3) Nr. 2 UWG -> [[Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers]]