====== Energieausweis ====== Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG [-> [[Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]]] verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV [-> [[Energieeinsparverordnung]]] angeführten Angaben enthalten.((BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - Energieausweis)) ===== siehe auch ===== § 5a (2) UWG -> [[Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]]