====== Elektro- und Elektronikgerätegesetz ====== Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine [[Marktverhaltensregelung]] im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.((BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - Kopfhörer-Kennzeichnung)) ==== § 7 Satz 1 ElektroG ==== Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.((BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - Kopfhörer-Kennzeichnung)) Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.((BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - Kopfhörer-Kennzeichnung)) ===== siehe auch ===== -> [[Marktverhaltensregelungen]]