====== Einwilligung in Telefonwerbung ====== § 7a UWG verlangt, dass Unternehmen, die telefonisch gegenüber Verbrauchern werben, deren vorherige ausdrückliche Einwilligung dokumentieren, fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. § 7a (1) UWG -> [[Plicht zur Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung in Telefonwerbung]] \\ Verpflichtet werbende Unternehmen, bei telefonischer Werbung gegenüber Verbrauchern die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers zu dokumentieren und diese zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form aufzubewahren. § 7a (2) UWG -> [[Dauer der Aufbewahrung und Vorlagepflicht des Nachweises der Einwilligung in Telefonwerbung]] \\ Der Nachweis der Einwilligung muss für fünf Jahre nach Erteilung und nach jeder Verwendung aufbewahrt werden. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dient dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.