====== Einstweiliger Rechtsschutz ====== **§ 12 (1) UWG** Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 3 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 3: Verfahrensvorschriften|Verfahrensvorschriften]] \\ Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.