====== Einrichtung von Einigungsstellen ====== **§ 15 (1) UWG** Die [[Grundrecht:Landesregierung|Landesregierungen]] errichten bei [[:Industrie- und Handelskammern]] Einigungsstellen zur Beilegung von [[Privatrecht:bürgerliche Rechtsstreitigkeit|bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten]], in denen ein [[Privatrecht:Anspruch]] auf Grund dieses Gesetzes [-> [[Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb]]] geltend gemacht wird ([[Einigungsstellen]]). ===== siehe auch ===== § 15 UWG -> [[Einigungsstellen]] \\ Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.