====== Einigungsstellen (§ 15 UWG) ====== § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die auf Forderungen nach diesem Gesetz beruhen. § 15 (1) UWG -> [[Einrichtung von Einigungsstellen]] \\ Die Landesregierungen errichten Einigungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem UWG. § 15 (2) UWG -> [[Besetzung der Einigungsstellen]] \\ Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die Richterschaft ausweist, und entsprechenden Beisitzenden zu besetzen. § 15 (3) UWG -> [[Anrufung der Einigungsstellen]] \\ Einigungsstellen können angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt; bei Verbrauchern ist keine Zustimmung notwendig. § 15 (4) UWG -> [[Zuständigkeit der Einigungsstellen]] \\ Die Zuständigkeit richtet sich nach § 14 UWG. § 15 (5) UWG -> [[Erscheinen und Ordnungsgeld]] \\ Anordnung des persönlichen Erscheinens und Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Fehlen. § 15 (6) UWG -> [[Gütlicher Ausgleich]] \\ Die Einigungsstellen streben einen gütlichen Ausgleich an und dürfen Einigungsvorschläge machen. § 15 (7) UWG -> [[Niederlegung und Vollstreckung von Vergleichen]] \\ Ein Vergleich muss schriftlich niedergelegt und von Beteiligten unterschrieben werden, und kann zwangsweise vollstreckt werden. § 15 (8) UWG -> [[Ablehnung von Einigungsverhandlungen]] \\ Eine Einigungsstelle kann Einigungsverhandlungen ablehnen, wenn Ansprüche unbegründet oder unzuständig erscheinen. § 15 (9) UWG -> [[Hemmung der Verjährung]] \\ Die Anrufung einer Einigungsstelle hemmt die Verjährung wie die Klageerhebung. § 15 (10) UWG -> [[Vorgehen bei anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten]] \\ Ein Gericht kann die Parteien auffordern, eine Einigungsstelle vorher anzurufen; gleichzeitig kann eine Klage des Gegners nur nach der Anrufung der Einigungsstelle erhoben werden. § 15 (11) UWG -> [[Ermächtigung der Landesregierungen]] \\ Die Landesregierungen dürfen Verordnungen zur Durchführung der Bestimmungen und Verfahrensregeln erlassen. § 15 (12) UWG -> [[Sonderregelung für bestimmte Bundesländer]] \\ In fünf spezifischen Bundesländern kann die Einigungsstelle mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung nach DDR-Recht erworben hat, besetzt werden. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 3 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 3: Verfahrensvorschriften|Verfahrensvorschriften]] \\ Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.