====== Definitionen (§ 2 UWG) ====== § 2 UWG definiert wesentliche Begriffe, die im [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) verwendet werden. § 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[geschäftliche Entscheidung]] \\ Definiert eine geschäftliche Entscheidung als jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers über den Abschluss, die Bezahlung, den Erhalt oder die Abgabe einer Ware oder Dienstleistung. § 2 (1) Nr. 2 UWG -> [[geschäftliche Handlung]] \\ Definiert eine geschäftliche Handlung als jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt. § 2 (1) Nr. 3 UWG -> [[Marktteilnehmer]] \\ Definiert Marktteilnehmer als neben Mitbewerbern und Verbrauchern auch alle anderen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. § 2 (1) Nr. 4 UWG -> [[Mitbewerber]] \\ Definiert Mitbewerber als Unternehmer, die mit anderen Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. § 2 (1) Nr. 5 UWG -> [[Nachricht]] \\ Definiert eine Nachricht als jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht wird. § 2 (1) Nr. 6 UWG -> [[Online-Marktplatz]] \\ Definiert einen Online-Marktplatz als einen Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen. § 2 (1) Nr. 7 UWG -> [[Ranking]] \\ Definiert Ranking als die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen. § 2 (1) Nr. 8 UWG -> [[Unternehmer]] \\ Definiert Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. § 2 (1) Nr. 9 UWG -> [[unternehmerische Sorgfalt]] \\ Definiert unternehmerische Sorgfalt als den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, den ein Unternehmer in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben einhält. § 2 (1) Nr. 10 UWG -> [[Verhaltenskodex]] \\ Definiert einen Verhaltenskodex als jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu dem sie sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben. § 2 (1) Nr. 11 UWG -> [[wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers]] \\ Definiert wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers als die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen. § 2 (2) UWG -> [[Verbraucher]] \\ Definiert Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.