====== Character Merchandising ====== Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchandising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II)) Im Schrifttum wird vereinzelt angenommen, dass das "character merchandising", das heißt die Verwendung bekannter fiktiver Figuren, unter bestimmten Voraussetzungen dem wettbewerblichen Leistungsschutz unterfallen kann.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; m.V.a. Kur, GRUR 1990, 1, 10 ff.)). Dabei gehe es nicht - wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG - um die Bewertung von Handlungsunrecht, sondern um die Herausbildung eines neuen Schutzrechts, dessen Wurzeln zum einen in den erheblichen Investitionen und zum anderen im Eigenwert der Gestaltungen, d.h. ihrer Verwertbarkeit auch außerhalb des engeren, urheberrechtlich geschützten Kontextes, liegen.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; m.V.a. Kur, GRUR 1990, 1, 11)) ===== siehe auch =====