====== Boykott ====== Ein Boykottaufruf kann unter dem Gesichtspunk des § 4 Nr. 10 UWG [-> [[Gezielte Behinderung]]] gegen das Wettbewerbstecht verstossen. Boykott ist eine Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre, also der Versuch, einen anderen dahin zu beeinflussen, bestimmte Lieferbeziehungen nicht einzugehen oder nicht aufrechtzuerhalten.((OLG Düsseldorf, Entsch. v. 15.01.2008 - 20 U 152/07; m.V.a. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 4 UWG Rn. 10.116 und 10.119 m. w. Nachw.)) Die Aufforderung muss subjektiv auf eine Beeinflussung der freien Willensentscheidung des Adressaten gerichtet sein.((OLG Düsseldorf, Entsch. v. 15.01.2008 - 20 U 152/07; m.w.N.)) Eine Warnung kann aber auch durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat.((OLG Düsseldorf, Entsch. v. 15.01.2008 - 20 U 152/07; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Gezielte Behinderung]]