====== BGH, GRUR 2002, 979 - "Saftladen" ====== Bei einer Aktion von Mediamarkt konnte ein Fernseher für DM 1,- erworben werden. Bei der Preisangabe war ein Sternchen zu sehen, der auf eine Klausel, die an dem Seitenrand des Prospekts abgedruckt war, verwiesen hat. In dieser Klausel wurde man darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Preis nur in Verbindung mit Abschluß eines Stromvertrages gilt. Näheres war dort nicht zu finden. Die Vertragsbedingungen waren schlecht sichtbar am unteren Rand abgedruckt. Diese Aktion wurde als nicht zulässig erachtet, weil die Vertragsbedingungen für den Stromvertrag für den Verbraucher nicht klar ersichtlich waren, sondern nur, wenn jemand sehr genau den Prospekt abgesucht hat, gefunden werden konnten.