====== Besonders schutzbedürftige Gruppen von Verbrauchern ====== **§ 3 (2) S. 3 UWG** Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 28 -> [[Kauffaufforderungen an Kinder]] Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer unter anderem aufgrund von Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern abzustellen, wenn eine Werbung für den Unternehmer vorhersehbar nur diese Gruppe betrifft. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal "nur diese Gruppe betrifft" in § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG ist im Sinne von "nur das wirtschaftliche Verhalten (einer der bestimmt be-zeichneten besonders schutzbedürftigen Verbrauchergruppen) wesentlich be-einflusst" zu verstehen ((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren; m.V.a. die Erwägungsgründe 18 Satz 3 und 19 der Richtlinie 2005/29/EG)). Für die Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die geschäftliche Handlung voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten einer Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst, die als besonders schutzbedürftig bezeichnet ist.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren)) Nicht erforderlich ist, dass sich eine geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe schutzbedürftiger Verbraucher "wendet"((vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG)) oder - wie bei Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (vgl. Rn. 30) - auf sie abzielt((vgl. Fezer/Fezer, UWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 120; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 3 Rn. 14; aA Podszun in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 72; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 3 Rn. 84)).((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren)) Für die Anwendung von Satz 3 ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, dass die geschäftliche Handlung voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren)) Danach ist der strengere Prüfungsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG nicht schon heranzuziehen, wenn möglicherweise auch Kinder und Jugendliche durch die fragliche Geschäftspraktik beeinflusst werden, weil sie jedenfalls auch von ihr angesprochen werden.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== § 3 (2) S. 1 UWG -> [[Unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern]]