====== Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit ======
**§ 7 (1) BORA**
Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit
nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in
der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
Nach § 7 Abs. 1 BORA in der seit dem 1. März 2006 geltenden Fassung
darf ein Rechtsanwalt unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche
der Berufstätigkeit nur benennen, wenn er seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die er in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat. Verwendet er qualifizierende Zusätze, muss er zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
**§ 7 (2) BORA**
Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung
mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
Nach § 7 Abs. 2 BORA sind die Angaben gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Verwechslung mit
Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
Nach der Begründung für die Neufassung der Bestimmung des § 7
BORA zum 1. März 2006 ist es dem Rechtsanwalt freigestellt, auf Teilbereiche
seiner Berufstätigkeit und auf die den entsprechenden Angaben zu Grunde liegende
Qualifizierung hinzuweisen, ohne dass die Berufsordnung insoweit eine
zahlenmäßige oder terminologische Beschränkung vorgibt. Damit solle der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass sich die Rangordnung der Qualifikationen
"Interessenschwerpunkt - Tätigkeitsschwerpunkt - Fachanwalt" im Rechtsverkehr
nicht durchgesetzt hat.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht; m.V.a. BRAK-Mitt 2006, 212))
Die Begründung des Satzungsgebers nennt als Beispiele für qualifizierende Zusätze im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA die Begriffe "Spezialist", "Spezialgebiet" und "Experte"((BRAK-Mitt 2006, 212)). Wer derartige Begriffe nennt, muss nach § 7 Abs. 1
Satz 2 BORA seine Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzen
und auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
Zum Sinn und Zweck der Bestimmung des § 7 Abs. 2 BORA führt die Begründung
aus, dass generell irreführende Angaben und insbesondere irreführende
Annäherungen an den Begriff des Fachanwalts in der Anwaltswerbung verhindert
werden sollen. Der Verbraucher soll verlässlich zwischen den auf eigener
Einschätzung des Anwalts beruhenden Angaben des § 7 Abs. 1 BORA und den
von den Kammern nach § 43c BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der
Fachanwaltsordnung verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen unterscheiden
können((BRAK-Mitt 2006, 212, 213)).((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
Die Regelung des § 7 Abs. 2 BORA entspricht den unionsrechtlichen
Vorgaben in Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sind absolute Verbote
der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt. Nach
Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass die kommerzielle Kommunikation durch Angehörige reglementierter
Berufe die Anforderungen der berufsrechtlichen Regeln erfüllt, die
im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht je nach Beruf insbesondere die Unabhängigkeit,
die Würde und die Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung
des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Berufsrechtliche Regelungen
über die kommerzielle Kommunikation dürfen nicht diskriminierend sein
und müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt
und verhältnismäßig sein. Im Erwägungsgrund 40 der Richtlinie
2006/123/EG werden als zwingende Gründe des Allgemeininteresses der Verbraucherschutz,
die Verhütung von unlauterem Wettbewerb und die Wahrung
der ordnungsgemäßen Rechtspflege genannt.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
Die Regelung des § 7 Abs. 2 BORA steht auch mit der in Art. 12
Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit in Einklang. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts kann anwaltliche Werbung verboten
werden, die die Gefahr einer Irreführung der Rechtsuchenden begründet
((BVerfG, NJW 2001, 2620, 2621)). Sofern zutreffende Angaben über die spezielle
Qualifikation des Anwalts nicht irreführend sind, ist ein berufsrechtliches
Werbeverbot dagegen nicht gerechtfertigt((BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657)).((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine objektiv
richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich
richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem
die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden
Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine
höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben
erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen
((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 =
WRP 2010, 1390 - Master of Science Kieferorthopädie; BGH, GRUR 2013, 409
Rn. 29 - Steuerbüro)).((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 7
Abs. 2 BORA anzuwenden, der generell irreführende Angaben und insbesondere
irreführende Annäherungen an den Begriff des Fachanwalts in der Anwaltswerbung
verhindern soll((BRAK 2006, 212, 213)). Dabei handelt es sich um eine
spezielle satzungsrechtliche Regelung des Irreführungstatbestandes.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht))
**§ 7 (3) BORA**
Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und
bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.
===== siehe auch =====
§ 7 BORA -> [[Berufsordnung für Rechtsanwälte]]