====== Begriffsbestimmungen ====== Artikel 2 der [[Preisangabenrichtlinie]] (Richtlinie 98/6/EG]) definiert die zentralen Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse wesentlich sind. Artikel 2 (a) Richtlinie 98/6/EG -> [[Verkaufspreis]] \\ Definiert den Verkaufspreis als den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Artikel 2 (b) Richtlinie 98/6/EG -> [[Preis je Maßeinheit]] \\ Definiert den Preis je Maßeinheit als den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für eine bestimmte Mengeneinheit des Erzeugnisses. Artikel 2 (c) Richtlinie 98/6/EG -> [[In losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse]] \\ Bezeichnet Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden. Artikel 2 (d) Richtlinie 98/6/EG -> [[Händler]] \\ Definiert Händler als jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet. Artikel 2 (e) Richtlinie 98/6/EG -> [[Verbraucher (Preisangabenrichtlinie)]] \\ Definiert Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen. ===== siehe auch ===== Richtlinie 98/6/EG -> [[Preisangabenrichtlinie]] \\ Regelt den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, um eine bessere Verbraucherinformation und einen erleichterten Preisvergleich zu gewährleisten.