====== Begriffsbestimmungen ====== § 2 der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind. § 2 (1) PAngV -> [[Arbeits- oder Mengenpreis]] \\ Beschreibt den Arbeits- oder Mengenpreis als verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit. § 2 (2) PAngV -> [[Fertigpackung]] \\ Beschreibt die Fertigpackung im Sinne des Mess- und Eichgesetzes. § 2 (3) PAngV -> [[Gesamtpreis]] \\ Beschreibt den Gesamtpreis als den zu zahlenden Preis einschließlich aller Preisbestandteile. § 2 (4) PAngV -> [[Grundpreis]] \\ Beschreibt den Grundpreis als Preis je Mengeneinheit einer Ware. § 2 (5) PAngV -> [[Lose Ware]] \\ Beschreibt lose Ware als unverpackte Ware, die abgemessen wird. § 2 (6) PAngV -> [[Offene Packung]] \\ Beschreibt die offene Packung im Sinne des Mess- und Eichgesetzes. § 2 (7) PAngV -> [[Selbstabfüllung]] \\ Beschreibt die Selbstabfüllung als Abgabe von flüssiger loser Ware. § 2 (8) PAngV -> [[Unternehmer (Preisangabenverordnung)|Unternehmer]] \\ Beschreibt den Unternehmer im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. § 2 (9) PAngV -> [[Verbraucher (Preisangabenverordnung)|Verbraucher]] \\ Beschreibt den Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ===== siehe auch ===== PAngV, Abschnitt 1 -> [[Preisangabenverordnung#Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und die grundlegenden Begriffe, die für die Preisangaben relevant sind. Legt fest, welche Angebote von der Verordnung ausgenommen sind und wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.