====== Begrenzung unangemessener Vertragsstrafen ====== Regelt, dass bei der Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet wird. **§ 13a (4) UWG** Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe. ===== siehe auch ===== -> [[Vertragsstrafe]] \\ Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.