====== Beginn der Verjährungsfrist ====== **§ 11 (2) UWG** Die Verjährungsfrist beginnt, wenn - der Anspruch entstanden ist und - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wird der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch von einem rechtsfähigen Verband i. S. des § 8 HI UWG geltend gemacht, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 11 I UWG auf die Kenntnis von dessen Mitarbeitern an.((OLG Bamberg, Urt. v. 27. 9. 2006-3 U 363/05)) Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein - wie hier - auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 13 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände)) Begeht der Verletzer - etwa durch den Versand gleichlautender Schreiben - mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße, so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.22; Schulz in Harte/Henning aaO § 11 Rn. 75; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 11 Rn. 20; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 25)) ===== siehe auch ===== § 11 UWG -> [[Verjährung]] \\ Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.