====== Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen ====== Das Ausspähen von [[Geschäftsgeheimnisse|Geschäftsgeheimnissen]] eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.((BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - Betriebsbeobachtung)) Voraussetzung für ein unredliches Sich-Verschaffen wäre das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses, das mit der Auflage verbunden ist, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Interesse oder nach den Weisungen des Überlassenden zu verwenden, wobei ein solches Vertrauensverhältnis auch bereits im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses entstehen kann. Eine entsprechende Abrede oder vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zur Überlassung von Unterlagen kommt.((BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Gezielte Behinderung]] ===== siehe auch =====