====== Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ====== **§ 14 (1) UWG** Für alle [[Privatrecht:bürgerliche Rechtsstreitigkeit|bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten]], mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes [-> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]]] geltend gemacht wird, sind die [[Verfahrensrecht:Landgericht|Landgerichte]] ausschließlich zuständig. ===== siehe auch ===== § 14 (1) UWG -> [[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]] \\ Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.