====== Ausnahmen von der Preisangabenpflicht ====== Artikel 3 (2) der [[Preisangabenrichtlinie]] (Richtlinie 98/6/EG) erlaubt den Mitgliedstaaten, die Preisangabenpflicht auf bestimmte Erzeugnisse nicht anzuwenden, wie bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse oder bei Versteigerungen. **Artikel 3 (2) Richtlinie 98/6/EG** Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden: — auf bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse, — auf Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten. ===== siehe auch ===== Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG -> [[Preisangabenpflicht]] \\ Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.