====== Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung ====== § 1 (2) der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht gilt. **§ 1 (2) PAngV** Diese Verordnung gilt nicht für 1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; 2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; 3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; 4. Warenangebote bei Versteigerungen. ===== siehe auch ===== § 1 PAngV -> [[Anwendungsbereich und Grundsatz|Anwendungsbereich; Grundsatz]] \\ Legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen.