====== Ausnahmen bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens ====== § 9 (2) der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) regelt die Ausnahme von der Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises bei Waren mit ungleichem Nenngewicht oder -volumen. **§ 9 (2) PAngV** Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird. ===== siehe auch ===== § 9 PAngV -> [[Preisermäßigungen]] \\ Regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises bei bestimmten Preisermäßigungen.