====== Aufwendungsersatzanspruch ====== Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 13 (3) UWG [-> [[Abmahnkostenersatz]]] ermöglicht es dem Abmahnenden, vom Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die [[Abmahnung]] berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 (2) UWG [-> [[Anforderungen an die Abmahnung]]] entspricht. § 13 (3) UWG -> [[Abmahnkostenersatz]] \\ Der Abmahnende kann bei berechtigter und den Anforderungen entsprechender Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen. § 13 (4) UWG -> [[Ausschluss des Abmahnkostenersatzes]] \\ Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist bei bestimmten Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und Datenschutz durch kleine Unternehmen ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== § 13 UWG -> [[Abmahnung]] \\ Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.