====== Aufbrauchsfrist ====== Dem Schuldner eines [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsanspruchs]] kann im Rahmen von § 242 BGB eine Aufbrauchsfrist gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.((BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 122/04 - Bundesdruckerei; m.V.a. BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 19/87, GRUR 1990, 522, 528 = WRP 1990, 672 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz)) ===== siehe auch ===== * [[Unterlassungsanspruch]]