====== Apothekenabgabepreis ====== Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG [-> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]]] geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.((BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15 - Apothekenabgabepreis)) ===== siehe auch ===== § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]]