====== Anwendungsbereich; Grundsatz ====== § 1 der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen durch Unternehmer gegenüber Verbrauchern. § 1 (1) PAngV -> [[Regelung der Preisangabe für Waren und Leistungen]] \\ Regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. § 1 (2) PAngV -> [[Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung]] \\ Beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht gilt. § 1 (3) PAngV -> [[Verpflichtungen zur Preisangabe]] \\ Legt fest, wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen. ===== siehe auch ===== PAngV, Abschnitt 1 -> [[Preisangabenverordnung#Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und die grundlegenden Begriffe, die für die Preisangaben relevant sind. Legt fest, welche Angebote von der Verordnung ausgenommen sind und wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.