====== Anwendung der Vorschriften auf qualifizierte Wirtschaftsverbände ====== **§ 8b (3) UWG** Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 8b UWG -> [[Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände]] \\ Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie regelmäßig aktualisiert auf seiner Internetseite.