====== Anspruchsberechtigter im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ====== Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 17 - LIKEaBIKE)) Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 125, 322]; Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, BGHZ 162, 246, 252 - Vitamin-ZellKomplex)) Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern; m.V.a. OLG München, GRUR-RR 2004, 85; GroßKomm.UWG/Leistner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 242 Fn. 806; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.85). Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (vgl. Sambuc in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 201; MünchKomm.UWG/Wiebe, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 288)) Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwendet worden ist.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern)) Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern)) Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut oder das Leistungsergebnis als solches, sondern die Abwehr von Verhaltensunrecht in Form der unlauteren Art und Weise, wie eine fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken - etwa durch Herbeiführung einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung - nachgeahmt wird.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 60/09, GRUR 2011, 436 Rn. 17 = WRP 2011, 561 - Hartplatzhelden.de)) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb - anders als ein Immaterialgüterrecht - als solcher nicht übertragbar.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern; m.V.a. Nemeczek, GRUR 2011, 292, 293 f.; GroßKomm.UWG/Leistner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 244; aA Keller, Festschrift Erdmann, 2002, S. 595, 608 f.)) Insbesondere nach einem Produktionsübergang kann er aber für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden, wenn die Nachahmung der Waren weiterhin eine Täuschung der Abnehmer herbeiführt((Sambuc, Festschrift Bornkamm, 2014, S. 455, 457, 461)) oder einen anderen Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern)) Für die Frage, ob der nachfolgende Hersteller für seine Erzeugnisse Leistungsschutz beanspruchen kann, ist maßgeblich, ob der Verkehr im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung die objektiv gerechtfertigte Vorstellung hat, bei der vom Anspruchsteller hergestellten Ware handele es sich um das Erzeugnis eines bestimmten Originalherstellers, wie auch immer dieser heißen möge. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Originalware zutreffend bezeichnen kann.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 40 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urteil vom 9. Oktober 2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Rn. 31, 35 = WRP 2009, 76 - Gebäckpresse)) Nachgeahmt werden kann allerdings nur ein Originalerzeugnis. Dabei handelt es sich um ein von den subjektiven Vorstellungen des Verkehrs unabhängiges, objektives Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 9 UWG. Der Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG setzt voraus, dass die Vorstellung des Verkehrs, ein Erzeugnis werde von einem bestimmten Originalhersteller hergestellt, objektiv zutrifft.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern)) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob ein nachfolgender Hersteller Rechtsnachfolger des ersten Herstellers des Originalerzeugnisses ist. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann nach dem auf den Schutz der Herstellerleistung gegenüber Mitbewerbern gerichteten Zweck des § 4 Nr. 9 UWG auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist. Für diese Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Umstände an.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern)) ===== siehe auch ===== § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]]