====== Anrufung der Einigungsstelle bei Streit über die Höhe der Vertragsstrafe] ====== Ermöglicht dem Abgemahnten, bei Streit über die Höhe der Vertragsstrafe eine Einigungsstelle anzurufen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann. **§ 13a (5) UWG** Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig. ===== siehe auch ===== -> [[Vertragsstrafe]] \\ Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.