====== Aleatorischer Reize ====== Nach der auf § 4 Nr. 1 UWG übertragbaren((BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 16 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille)) Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F. reicht der Einsatz aleatorischer Reize für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu rechtfertigen.((BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus)) § 4 Nr. 1 UWG -> [[Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit]] Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird.((BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGH GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249, 250 f. - Umgekehrte Versteigerung im Internet)) ===== siehe auch ===== * [[Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit]] (§ 4 Nr. 1 UWG)