====== Aggressive geschäftliche Handlungen ====== § 4a (1) UWG -> [[Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen]] \\ Verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigen. § 4a (2) UWg -> [[Kriterien zur Feststellung aggressiver geschäftlicher Handlungen]] \\ Legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine geschäftliche Handlung als aggressiv einzustufen ist. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.