====== Abweichende Zuständigkeit für Ansprüche nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ====== **§ 14 (4) UWG** Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften. ===== siehe auch ===== § 14 (1) UWG -> [[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]] \\ Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.