====== Abmahnung ====== Eine Abmahnung im Sinne des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) ist eine formelle Aufforderung an einen [[Wettbewerber]], eine bestimmte [[wettbewerbswidrige Handlung]] zu unterlassen. Sie dient dazu, den Schuldner vor der Einleitung eines [[Verfahrensrecht:Gerichtsverfahren|gerichtlichen Verfahrens]] zu warnen und ihm die Möglichkeit zu geben, den [[Verfahrensrecht:Rechtsstreitigkeit|Streit]] durch Abgabe einer [[Privatrecht:Unterlassungserklärung]] beizulegen. **§ 13 (1) UWG** Die zur Geltendmachung eines [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsanspruchs]] Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens [[Privatrecht:Abmahnung|abmahnen]] und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [[Privatrecht:Vertragsstrafe]] bewehrten [[Privatrecht:Unterlassungsverpflichtung]] beizulegen. § 13 (2) UWG -> [[Anforderungen an die Abmahnung]] \\ Fordert, dass die Abmahnung klar und verständlich Angaben zu den Beteiligten, den Anspruchsvoraussetzungen, dem Aufwendungsersatzanspruch, der Rechtsverletzung und dem Ausschluss des Aufwendungsersatzes enthalten muss. § 13 (3) UWG -> [[Abmahnkostenersatz]] \\ Der Abmahnende kann bei berechtigter und den Anforderungen entsprechender Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen. § 13 (4) UWG -> [[Ausschluss des Abmahnkostenersatzes]] \\ Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist bei bestimmten Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und Datenschutz durch kleine Unternehmen ausgeschlossen. § 13 (5) UWG -> [[Unberechtigte Abmahnung]] \\ Bei unberechtigter oder nicht den Anforderungen entsprechender Abmahnung hat der Abgemahnte Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten, beschränkt auf die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs. § 12 (2) UWG -> aF [[Dringlichkeitsvermutung]] \\ § 12 (3), (4) UWG aF -> [[Streitwertminderung]] \\ § 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] \\ [[Mehrfachabmahnung|Mehrfachabmahnungen]] liegen vor, wenn mehrere Verstöße, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden. Die wettbewerbliche Abmahnung nach § 13 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) steht in einem engen Zusammenhang mit den privatrechtlichen Konzepten der [[Privatrecht:Abmahnung]], [[Privatrecht:Vertragsstrafe]] und [[Privatrecht:Unterlassungserklärung]]. -> [[Privatrecht:Abmahnkosten]] (Privatrecht) \\ Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 UWG regelt das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung sowie den [[Aufwendungsersatzanspruch]].((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 25)) Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungs-pflicht des Abgemahnten; s. auch BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2005, 439 Tz. 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkos-ten)) Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt werde.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. BT-Drucks. 15/1487, S. 25)) Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung)) Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [[Privatrecht:Vertragsstrafe]] bewehrten [[Privatrecht:Unterlassungserklärung]] beizulegen.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung)) Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung)) ==== Folgen einer unterlassenen Abmahnung ==== Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381, 382 = WRP 1990, 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten; Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 13 = WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahnschreibens; BGH GRUR 2006, 439 Tz. 12 - Geltendmachung der Abmahnkos-ten)) Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.8; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 3)) Dasselbe Ergebnis kann der Schuldner in dieser Situation durch eine [[Unterwerfungserklärung]] erreichen. Sie nötigt den Gläubiger dazu, den gestellten Verfügungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung)) Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden werden, wobei wiederum der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners heranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inanspruchnahme des Gerichts gegeben hat.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO Rdn. 1.9)) ==== unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung ==== Die Grundsätze über die [[Privatrecht:unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]] nach § 823 Abs. 1 BGB((hierzu BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung)) sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 10.166; Fe-zer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 52; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 10/43; Goldbeck, Der "umgekehrte" Wettbewerbsprozess, 2008, S. 186 und 200)) Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet)) ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 3 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 3: Verfahrensvorschriften|Verfahrensvorschriften]] \\ Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.