====== Abmahnkosten ====== Abmahnkosten sind die Kosten, die dem Abmahnenden durch die [[Abmahnung]] entstehen und die er vom Abgemahnten ersetzt verlangen kann [§ 13 (3) UWG -> [[Abmahnkostenersatz]]], sofern die Abmahnung berechtigt ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Kosten umfassen in der Regel die Anwaltskosten und sonstige Aufwendungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Abmahnung notwendig sind[1]. Die [[Höhe der Abmahnkosten]] richtet sich nach den erforderlichen Aufwendungen, die dem Abmahnenden durch die Abmahnung entstehen, und kann variieren je nach Komplexität des Falles und den anfallenden Anwaltsgebühren. [[Zinsen auf die Abmahnkosten]] können anfallen, wenn der Abgemahnte die Kosten nicht fristgerecht begleicht, wobei die Höhe der Zinsen gesetzlich geregelt ist und sich nach dem Verzugszins richtet. Eine [[Abmahnkostenpauschale]] ist ein festgelegter Betrag, der als pauschaler Ersatz für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten verlangt werden kann, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und eine schnelle Abwicklung zu ermöglichen. ===== siehe auch ===== § 13 (3) UWG -> [[Abmahnkostenersatz]] \\ Der Abmahnende kann bei berechtigter und den Anforderungen entsprechender Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen.