====== Zwischenurteil über den Grund ====== § 304 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen. § 304 (1) ZPO -> [[Entscheidung über den Grund eines Anspruchs]] \\ Ermöglicht dem Gericht, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, vorab über den Grund zu entscheiden. § 304 (2) ZPO -> [[Rechtsmittel und Verhandlung über den Betrag]] \\ Bestimmt, dass das Urteil bezüglich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist, und erlaubt auf Antrag die Anordnung einer Verhandlung über den Betrag, wenn der Anspruch für begründet erklärt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Urteile|Urteile]] \\ Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Wirkungen von Zwischenurteilen, Endurteilen und Vorbehaltsurteilen.