====== Zwischenurteil ====== § 304 ZPO -> [[Grundurteil]] ===== siehe auch ===== § 300 - 329 ZPO -> [[Urteil]] ====== Zwischenurteil ====== § 303 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Entscheidung durch Zwischenurteil, wenn ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif ist. **§ 303 ZPO** Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Abläufe und Formalitäten, die im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.