====== Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung ====== § 387 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil. § 387 (1) ZPO -> [[Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung]] \\ Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. § 387 (2) ZPO -> [[Keine Anwaltsvertretungspflicht für Zeugen]] \\ Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. § 387 (3) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil]] \\ Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Vorschriften über den Zeugenbeweis, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Vernehmung und der Rechte und Pflichten von Zeugen im Zivilprozess.