====== Zwischenstreit über Nebenintervention ====== **§ 71 (1) ZPO** Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. **§ 71 (2) ZPO** Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. **§ 71 (3) ZPO** Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. ===== siehe auch ===== ====== Zwischenstreit über Nebenintervention ====== § 71 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit. § 71 (1) ZPO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention]] \\ Beschreibt, dass über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung entschieden wird und der Nebenintervenient zuzulassen ist, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. § 71 (2) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil]] \\ Regelt, dass gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. § 71 (3) ZPO -> [[Zuziehung des Intervenienten im Hauptverfahren]] \\ Bestimmt, dass der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen wird, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit|Beteiligung Dritter am Rechtsstreit]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Dritte in einen bestehenden Rechtsstreit eingreifen oder diesem beitreten können, einschließlich der Nebenintervention und der Streitverkündung.