====== Zwischenstreit über Nebenintervention ======
**§ 71 (1) ZPO**
Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
**§ 71 (2) ZPO**
Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
**§ 71 (3) ZPO**
Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
===== siehe auch =====
====== Zwischenstreit über Nebenintervention ======
§ 71 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.
§ 71 (1) ZPO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention]] \\
Beschreibt, dass über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung entschieden wird und der Nebenintervenient zuzulassen ist, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
§ 71 (2) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil]] \\
Regelt, dass gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.
§ 71 (3) ZPO -> [[Zuziehung des Intervenienten im Hauptverfahren]] \\
Bestimmt, dass der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen wird, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit|Beteiligung Dritter am Rechtsstreit]] \\
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Dritte in einen bestehenden Rechtsstreit eingreifen oder diesem beitreten können, einschließlich der Nebenintervention und der Streitverkündung.