====== Zwischenstreit über Nebenintervention ====== **§ 71 (1) ZPO** Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. **§ 71 (2) ZPO** Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. **§ 71 (3) ZPO** Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. ===== siehe auch =====