====== Zwischenstreit ====== § 366 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Umgang mit Streitigkeiten, die während der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter auftreten und die dieser nicht entscheiden kann. § 366 (1) ZPO -> [[Erledigung durch das Prozessgericht]] \\ Erklärt, dass das Prozessgericht die Erledigung übernimmt, wenn ein Streit die Fortsetzung der Beweisaufnahme behindert und der beauftragte oder ersuchte Richter nicht zur Entscheidung befugt ist. § 366 (2) ZPO -> [[Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung]] \\ Regelt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Unmittelbarkeit, der Fristen und der Rechte der Parteien während der Beweisaufnahme.