====== Zwischenentscheid und gerichtliche Überprüfung ====== § 1040 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts bei Rügen der Unzuständigkeit und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung. **§ 1040 (3) ZPO** Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.((BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15 - OLG Karlsruhe)) Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften.((BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - Schiedsfähigkeit III; Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II)) ===== siehe auch ===== § 1040 ZPO -> [[Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit]] \\ Regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.