====== Zwischenentscheid und gerichtliche Überprüfung ====== § 1040 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts bei Rügen der Unzuständigkeit und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung. **§ 1040 (3) ZPO** Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. ===== siehe auch ===== § 1040 ZPO -> [[Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit]] \\ Regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.