====== Zweites Versäumnisurteil ====== § 345 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zusteht. **§ 345 ZPO** Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Versäumnisverfahren|Versäumnisverfahren]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Versäumnisurteile erlassen werden, einschließlich der Möglichkeiten und Einschränkungen für Einsprüche gegen solche Urteile.