====== Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff ====== -> [[Streitgegenstand]] \\ -> [[Streitgegenstand einer Unterlassungsklage]] § 253 (2) Nr. 2 ZPO -> [[Klageantrag]] \\ § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO -> [[Bestimmtheit des Klageantrags]] \\ Der [[Streitgegenstand]] bestimmt sich nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den [[Klageantrag]] bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den [[Lebenssachverhalt]] (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.((BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV; m.w.N.)) Nach dieser prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozess, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat((vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, 158 m.w.N.)), kennzeichnet das Klageziel allein den Streitgegenstand nicht. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. ===== siehe auch ===== * [[Streitgegenstand]]