====== Zweifel des Gerichtsvollziehers an Vollstreckungsvoraussetzungen ====== § 754a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei Zweifeln an der Vollstreckbarkeit. **§ 754a (2) ZPO** Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. ===== siehe auch ===== § 754a ZPO -> [[Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden]] \\ Regelt den vereinfachten Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronisch eingereichten Aufträgen zur Zwangsvollstreckung.