====== Zwangsvollstreckung wegen Pflichtteilanspruchs ====== § 748 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt ein Urteil sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker bei Zwangsvollstreckungen wegen Pflichtteilansprüchen. **§ 748 (3) ZPO** Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich. ===== siehe auch ===== § 748 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.