====== Zwangsvollstreckung wegen Handlung ====== ==== vertretbare Handlung ==== Vertretbare Handlungen können von einem beliebigen Dritten vorgenommen werden. Nach § 887 ZPO ermächtigt das Prozessgericht der 1. Instanz den Gerichtsvollzieher die Handlungen auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. ==== unvertretbare Handlung ==== Die wichtigsten Fälle nach § 888 ZPO sind Auskunft und Rechnungslegung. Das Gericht setzt eine Frist zur Vornahme der geschuldeten Handlung. Wird die Leistung nicht erbracht setzt das Gericht ein [[Ordnungsgeld]] fest. Schlupfloch: Das [[Ordnungsgeld]] wird hinfällig, wenn der Schuldner zwar die Frist überschreitet aber noch vor Verhängung des Ordnungsgeldes die Handlung erbringt, z.B. die Auskunft gestern erteilt hat.