======= Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung ======= Normen: §§ 803 – 863 ZPO \\ § 828 ZPO, Pfändung \\ §§ 808 – 814, öffentliche Versteigerung \\ § 803 ZPO -> [[Pfändung]] ==== Pfändung in Forderung des Zwangsvollstreckungsschuldners gegenüber Dritten (§§ 828 ff. ZPO.) ==== Ist der Hauptfall (Gehaltspfändung, etc.). ==== Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 828, 829 ZPO. ==== Wirkung: Bank darf nicht mehr an den Schuldner leisten. § 840 ZPO: Auskunft über Umfang; falls der Dritte (Bank) nicht zahlt, muss dieser verklagt werden. ==== Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, §§ 864 ff. ZPO ==== ===== siehe auch ===== * [[Zwangsvollstreckung]] ====== Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ====== § 882a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen. § 882a (1) ZPO -> [[Beginn der Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land]] \\ Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land erst vier Wochen nach der Anzeige der Absicht zur Vollstreckung beginnen darf. § 882a (2) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in unentbehrliche Sachen]] \\ Regelt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind. § 882a (3) ZPO -> [[Anwendung auf sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts]] \\ Erweitert die Regelungen der Absätze 1 und 2 auf andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 882a (4) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Vollstreckung in unentbehrliche Sachen im Eigentum Dritter]] \\ Erlaubt das Vollstreckungsgericht, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, wenn sie in unentbehrliche Sachen im Eigentum Dritter erfolgen soll. § 882a (5) ZPO -> [[Ausnahme bei einstweiliger Verfügung]] \\ Befreit den Vollzug einer einstweiligen Verfügung von der Ankündigung und Wartefrist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen|Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen]] \\ Regelt die besonderen Bedingungen und Einschränkungen bei der Zwangsvollstreckung gegen öffentliche Körperschaften und in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, um öffentliche Interessen zu schützen.