====== Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme ====== § 778 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben. § 778 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in den Nachlass bei Ansprüchen gegen den Nachlass]] \\ Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. § 778 (2) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in den Nachlass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben]] \\ Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in den Nachlass|Zwangsvollstreckung in den Nachlass]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, insbesondere vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.