====== Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass ====== § 747 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich ist. **§ 747 ZPO** Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen|Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung bei Geldforderungen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldansprüchen gegen Schuldner.