====== Zwangsvollstreckung in Schiffspart ====== § 858 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen. § 858 (1) ZPO -> [[Allgemeine Abweichungen bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\ Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart gelten die allgemeinen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen. § 858 (2) ZPO -> [[Zuständigkeit des Amtsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\ Bestimmt das Amtsgericht, bei dem das Schiffsregister geführt wird, als zuständiges Vollstreckungsgericht. § 858 (3) ZPO -> [[Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister]] \\ Erfordert die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister und regelt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses. § 858 (4) ZPO -> [[Verwertung der gepfändeten Schiffspart]] \\ Beschreibt die Verwertung der gepfändeten Schiffspart durch Veräußerung und die Anforderungen an den Schiffsregisterauszug. § 858 (5) ZPO -> [[Verteilung des Erlöses bei belasteter Schiffspart]] \\ Regelt die Hinterlegung und Verteilung des Erlöses, wenn die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke, sowie die Verteilung des Erlöses bei belasteten Vermögensgegenständen.