====== Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche ====== § 846 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben. **§ 846 ZPO** Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie der besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche.